Markt-Ordnung für den Ort Wolfersweiler, 1870
Diese Marktordnung aus dem Jahre 1870 wurde genauestens übernommen. Rechtschreibung, Texteinzüge, etc. entsprechen dem Original
Auf Grund des §.69 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21.Juni 1869 werden im Einverständnis mit dem Gemeinde = Vorstande und dem Gemeinderathe von Wolfersweiler für die Abhaltung der dortigen Märkte folgende Bestimmungen getroffen:
1.) Mit Ausnahme des Laurentius = Marktes (Ziffer 2) werden die Märkte im Orte Wolfersweiler, und zwar auf folgenden Plätzen und Straßen abgehalten:
a. der Kram = Markt auf der Straße von dem Hause des Bäckers Pfuhl an bis zu dem Hause des Bildwebers Jacob Presser;
b. der Ochsen = und Kuhmarkt von Pfuhl´s Hause an auf den Straßen nach St.Wendel und nach der evangelischen Kirche;
c. der Stiermarkt in der Buttergasse;
d. der Schweinemarkt in der Straße vom Hause des Bildwebers Jacob Presser an nach Nohfelden zu, auf dem Wege nach dem Prühl und auf dem Wege von der katholischen Kirche nach Hahnweiler zu;
e. der Pferdemarkt auf dem Wege vom Hause das Franz Christian Strack nach der Buttergasse.
2.) Der Laurentius = Markt findet außerhalb des Ortes auf dem Laurentius = Platze statt und wird gehalten:
a. der Krammarkt auf dem Laurentius = Platze und auf der vor demselben liegenden Straße, nach Wolfersweiler zu;
b. der Pferdemarkt auf dem nordwestlichen Theile des Laurentius = Platzes;
c. der Ochsenmarkt auf dem Ochsenhübel;
d. der Kuhmarkt auf dem gegenüberliegenden Terrain an der Mörsbachwiese;
e. der Schweinemarkt im Orte Wolfersweiler, wie oben ad 1 d. bemerkt;
f. der Schafmarkt auf dem Gänswasen;
g. der Stiermarkt auf dem Zimmerplatze.
3.) Je nach Bedürfnis können diese Marktplätze mehr oder weniger ausgedehnt oder zusammengelegt werden und ist Jeder gehalten, seinen Markstand, sein Vieh u.s.w. nur auf den bestimmten Plätzen und so aufzustellen, wie ihm solches von dem dazu beauftragten Gemeinde = Dienstpersonale angegeben wird.
§. 2.
Der Viehmarkt beginnt mit dem Tagesanbruch; der Krammarkt um 9 Uhr Morgens; der Markt endet mit dem Eintritt der Nacht.
§. 3.
Die auf den Markt gebrachten Tiere sind so aufzustellen und zu beaufsichtigen, daß sie nicht frei herumlaufen und Schaden anrichten können; für welchen die Eigentümer oder Führer, außer der wieder sie zu erkennenden Polizeistrafe, verantwortlich bleiben. Beim Vorführen und Mustern der Pferde darf der Verkehr auf dem Markte nicht gefährdet werden.
§. 4.
Zum Aufstellen von Buden, Ständen u.s.w. haben die Betreffenden sich bei dem Schöffen offenliegenden Register einen Platz zuschreiben zu lassen, dessen Benutzung ihnen sodann gegen Bezahlung der festgesetzten Abgabe (Standgeld §. 5.) erlaubt ist. Jedoch müssen sie an jedem Markttage die Stelle, auf welcher sie die Buden errichten wollen, spätestens eine Stunde vor Beginn des Marktes mit einem Zeichen versehen, z.B. durch hinlegen von Standböden, Stangen, Brettern des zu errichtenden Standes. Unterlassen sie solches, so kann der Stand anderweit vergeben werden. Beim zweiten Unterlassungsfalle verlieren sie den Platz für die ganze Zeitperiode, für welche die Plätze verschrieben sind.
Das Zuschreiben und Abmessen der Standplätze geschieht unentgeltlich und gewöhnlich für drei Jahre, wenn nicht eine Änderung dieser Periode für angemessen erachtet wird. Die Zeit, wann die Zuschreibung geschieht, wird auf dem vorher stattfindenden Markte durch die Schelle bekannt gemacht.
Die zugeschriebenen Plätze dürfen weder vertauscht noch an Andere übertragen werden.
§. 5.
Wer zu einem Geschäftsbetriebe einen Markstand, eine Bude oder dergleichen errichten will – wohin auch das desselbige Aufstellen von Tischen, Sitzen, Kisten, Körben, Wagen, Karren, Fässersitze, sowie das Herrichten eines Carrousels , oder die Benutzung von Lagerplätzen (z.B. zum Veilbieten von Porzellan = , Steingut = oder Töpferwaren, Güter = oder Schreinerwaren, Haferreffen u.s.w.) zu rechnen sind – hat für jeden Quadrat = Meter des dazu überlassenen Raumes an jedem Markttage ein Standgeld von einem Silbergroschen zu bezahlen.
Diese Standgeld fließt in die Gemeindekasse und ist zu entrichten, gleichviel ob der Stand auf Gemeinde = oder sonstigem Eigentum genommen wird. Auch die Einheimischen des Ortes Wolfersweiler sind von diesem Standgelde nicht befreit, wenn sie außerhalb ihrer Wohnung (ihrer gewöhnlichen Verkaufstätte) einen Stand nehmen.
§. 6.
Vorkommende Beschwerden oder Unzuträglichkeiten wegen des Marktverkehrs, insbesondere Zweifel in Betreff des Standgeldes, entscheidet der Schöffe, unter Berufung an den Bürgermeister.
§. 7.
Zuwiderhandlungen gegen gegenwärtige Marktordnung oder gegen die sonstigen wegen des Marktverkehrs getroffenen polizeilichen Anordnungen werden nicht allein der im §. 149, Ziff. 6 der Gewerbe = Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 angedrohten Strafe (Geldstrafe bis zu 10 Thlr. Und im Falle des Unvermögens bis zu 8 Tagen Gefängnis) geahndet, sondern die Betreffenden können außerdem erforderlichen Falles auch von dem Marktorte polizeilich ausgewiesen werden.
§. 8.
Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des IV. Titels der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 verwiesen und insbesondere noch darauf aufmerksam gemacht, daß
a. zum Verkaufe geistiger Getränke
b. zum Verkaufe von Druckschriften oder anderer Schriften oder Bilderwerken,
c. zum Musikaufführen, Darbieten von Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten – wohin z.B. Menagerien, Guckkasten, Seiltänzereien, die zur Benutzung aufzustellenden Carrousels, s.g. Schießbuden, Ring = oder Plattenwurfspiele, Kegel = oder ähnliche Spiele zu zählen sind – gleichmäßig nur Diejenigen zugelassen werden können, welche sich durch Vorzeigung einer ihnen von Großherzoglicher Regierung zu Birkenfeld ertheilten Concessions = Urkunde, bezw. eines Legitimationsscheines für diese Gewerbebetriebe ausweisen und welchen außerdem die Erlaubnis des Bürgermeisters ertheilt ist, daß dagegen das Teilbieten von die Sicherheit gefährdenden Gegenständen (z.B. Pulver, Petroleum etc.), das Darbieten von Vorstellungen u.s.w., welche den guten Sitten zuwiderlaufen, ferner Hasardspiele, Lotterien, so wie das Ausspielen von Waren vermittelst Karten, Würfel, Kugel eines Stabes, einer s.g. Druckmaschine oder anderer Apparate gänzlich verboten bleiben.
Nohfelden, den 4. Juni 1870
Der Bürgermeister
F. Tillmann