{"id":58,"date":"2010-05-11T15:06:11","date_gmt":"2010-05-11T13:06:11","guid":{"rendered":"http:\/\/laurentius-kirmes.de\/blog\/?page_id=58"},"modified":"2010-05-11T15:22:00","modified_gmt":"2010-05-11T13:22:00","slug":"marktordnung-1870","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/laurentius-kirmes.de\/blog\/?page_id=58","title":{"rendered":"Marktordnung 1870"},"content":{"rendered":"<h3>Markt-Ordnung f\u00fcr den Ort Wolfersweiler, 1870<\/h3>\n<p><em>Diese Marktordnung aus dem Jahre 1870 wurde genauestens \u00fcbernommen. Rechtschreibung, Texteinz\u00fcge, etc. entsprechen dem Original<\/em><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7.69 der Gewerbeordnung f\u00fcr den Norddeutschen Bund vom 21.Juni 1869 werden im Einverst\u00e4ndnis mit dem Gemeinde = Vorstande und dem Gemeinderathe von Wolfersweiler f\u00fcr die Abhaltung der dortigen M\u00e4rkte folgende Bestimmungen getroffen:<\/p>\n<p>1.) Mit Ausnahme des Laurentius = Marktes (Ziffer 2) werden die M\u00e4rkte im Orte Wolfersweiler, und zwar auf folgenden Pl\u00e4tzen und Stra\u00dfen abgehalten:<\/p>\n<p>a. der Kram = Markt auf der Stra\u00dfe von dem Hause des B\u00e4ckers Pfuhl an bis zu dem Hause des Bildwebers Jacob Presser;<\/p>\n<p>b. der Ochsen = und Kuhmarkt von Pfuhl\u00b4s Hause an auf den Stra\u00dfen nach St.Wendel und nach der evangelischen Kirche;<\/p>\n<p>c. der Stiermarkt in der Buttergasse;<\/p>\n<p>d. der Schweinemarkt in der Stra\u00dfe vom Hause des Bildwebers Jacob Presser an nach Nohfelden zu, auf dem Wege nach dem Pr\u00fchl und auf dem Wege von der katholischen Kirche nach Hahnweiler zu;<\/p>\n<p>e. der Pferdemarkt auf dem Wege vom Hause das Franz Christian Strack nach der Buttergasse.<\/p>\n<p>2.) Der Laurentius = Markt findet au\u00dferhalb des Ortes auf dem Laurentius = Platze statt und wird gehalten:<\/p>\n<p>a. der Krammarkt auf dem Laurentius = Platze und auf der vor demselben liegenden Stra\u00dfe, nach Wolfersweiler zu;<\/p>\n<p>b. der Pferdemarkt auf dem nordwestlichen Theile des Laurentius = Platzes;<\/p>\n<p>c. der Ochsenmarkt auf dem Ochsenh\u00fcbel;<\/p>\n<p>d. der Kuhmarkt auf dem gegen\u00fcberliegenden Terrain an der M\u00f6rsbachwiese;<\/p>\n<p>e. der Schweinemarkt im Orte Wolfersweiler, wie oben ad 1 d. bemerkt;<\/p>\n<p>f. der Schafmarkt auf dem G\u00e4nswasen;<\/p>\n<p>g. der Stiermarkt auf dem Zimmerplatze.<\/p>\n<p>3.) Je nach Bed\u00fcrfnis k\u00f6nnen diese Marktpl\u00e4tze mehr oder weniger ausgedehnt oder zusammengelegt werden und ist Jeder gehalten, seinen Markstand, sein Vieh u.s.w. nur auf den bestimmten Pl\u00e4tzen und so aufzustellen, wie ihm solches von dem dazu beauftragten Gemeinde = Dienstpersonale angegeben wird.<\/p>\n<p>\u00a7. 2.<\/p>\n<p>Der Viehmarkt beginnt mit dem Tagesanbruch; der Krammarkt um 9 Uhr Morgens; der Markt endet mit dem Eintritt der Nacht.<\/p>\n<p>\u00a7. 3.<\/p>\n<p>Die auf den Markt gebrachten Tiere sind so aufzustellen und zu beaufsichtigen, da\u00df sie nicht frei herumlaufen und Schaden anrichten k\u00f6nnen; f\u00fcr welchen die Eigent\u00fcmer oder F\u00fchrer, au\u00dfer der wieder sie zu erkennenden Polizeistrafe, verantwortlich bleiben. Beim Vorf\u00fchren und Mustern der Pferde darf der Verkehr auf dem Markte nicht gef\u00e4hrdet werden.<\/p>\n<p>\u00a7. 4.<\/p>\n<p>Zum Aufstellen von Buden, St\u00e4nden u.s.w. haben die Betreffenden sich bei dem Sch\u00f6ffen offenliegenden Register einen Platz zuschreiben zu lassen, dessen Benutzung ihnen sodann gegen Bezahlung der festgesetzten Abgabe (Standgeld \u00a7. 5.) erlaubt ist. Jedoch m\u00fcssen sie an jedem Markttage die Stelle, auf welcher sie die Buden errichten wollen, sp\u00e4testens eine Stunde vor Beginn des Marktes mit einem Zeichen versehen, z.B. durch hinlegen von Standb\u00f6den, Stangen, Brettern des zu errichtenden Standes. Unterlassen sie solches, so kann der Stand anderweit vergeben werden. Beim zweiten Unterlassungsfalle verlieren sie den Platz f\u00fcr die ganze Zeitperiode, f\u00fcr welche die Pl\u00e4tze verschrieben sind.<\/p>\n<p>Das Zuschreiben und Abmessen der Standpl\u00e4tze geschieht unentgeltlich und gew\u00f6hnlich f\u00fcr drei Jahre, wenn nicht eine \u00c4nderung dieser Periode f\u00fcr angemessen erachtet wird. Die Zeit, wann die Zuschreibung geschieht, wird auf dem vorher stattfindenden Markte durch die Schelle bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Die zugeschriebenen Pl\u00e4tze d\u00fcrfen weder vertauscht noch an Andere \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>\u00a7. 5.<\/p>\n<p>Wer zu einem Gesch\u00e4ftsbetriebe einen Markstand, eine Bude oder dergleichen errichten will \u2013 wohin auch das desselbige Aufstellen von Tischen, Sitzen, Kisten, K\u00f6rben, Wagen, Karren, F\u00e4ssersitze, sowie das Herrichten eines Carrousels , oder die Benutzung von Lagerpl\u00e4tzen (z.B. zum Veilbieten von Porzellan = , Steingut = oder T\u00f6pferwaren, G\u00fcter = oder Schreinerwaren, Haferreffen u.s.w.) zu rechnen sind \u2013 hat f\u00fcr jeden Quadrat = Meter des dazu \u00fcberlassenen Raumes an jedem Markttage ein Standgeld von einem Silbergroschen zu bezahlen.<\/p>\n<p>Diese Standgeld flie\u00dft in die Gemeindekasse und ist zu entrichten, gleichviel ob der Stand auf Gemeinde = oder sonstigem Eigentum genommen wird. Auch die Einheimischen des Ortes Wolfersweiler sind von diesem Standgelde nicht befreit, wenn sie au\u00dferhalb ihrer Wohnung (ihrer gew\u00f6hnlichen Verkaufst\u00e4tte) einen Stand nehmen.<\/p>\n<p>\u00a7. 6.<\/p>\n<p>Vorkommende Beschwerden oder Unzutr\u00e4glichkeiten wegen des Marktverkehrs, insbesondere Zweifel in Betreff des Standgeldes, entscheidet der Sch\u00f6ffe, unter Berufung an den B\u00fcrgermeister.<\/p>\n<p>\u00a7. 7.<\/p>\n<p>Zuwiderhandlungen gegen gegenw\u00e4rtige Marktordnung oder gegen die sonstigen wegen des Marktverkehrs getroffenen polizeilichen Anordnungen werden nicht allein der im \u00a7. 149, Ziff. 6 der Gewerbe = Ordnung f\u00fcr den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 angedrohten Strafe (Geldstrafe bis zu 10 Thlr. Und im Falle des Unverm\u00f6gens bis zu 8 Tagen Gef\u00e4ngnis) geahndet, sondern die Betreffenden k\u00f6nnen au\u00dferdem erforderlichen Falles auch von dem Marktorte polizeilich ausgewiesen werden.<\/p>\n<p>\u00a7. 8.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird auf die Bestimmungen des IV. Titels der Gewerbeordnung f\u00fcr den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 verwiesen und insbesondere noch darauf aufmerksam gemacht, da\u00df<\/p>\n<p>a. zum Verkaufe geistiger Getr\u00e4nke<\/p>\n<p>b. zum Verkaufe von Druckschriften oder anderer Schriften oder Bilderwerken,<\/p>\n<p>c. zum Musikauff\u00fchren, Darbieten von Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten &#8211; wohin z.B. Menagerien, Guckkasten, Seilt\u00e4nzereien, die zur Benutzung aufzustellenden Carrousels, s.g. Schie\u00dfbuden, Ring = oder Plattenwurfspiele, Kegel = oder \u00e4hnliche Spiele zu z\u00e4hlen sind \u2013 gleichm\u00e4\u00dfig nur Diejenigen zugelassen werden k\u00f6nnen, welche sich durch Vorzeigung einer ihnen von Gro\u00dfherzoglicher Regierung zu Birkenfeld ertheilten Concessions = Urkunde, bezw. eines Legitimationsscheines f\u00fcr diese Gewerbebetriebe ausweisen und welchen au\u00dferdem die Erlaubnis des B\u00fcrgermeisters ertheilt ist, da\u00df dagegen das Teilbieten von die Sicherheit gef\u00e4hrdenden Gegenst\u00e4nden (z.B. Pulver, Petroleum etc.), das Darbieten von Vorstellungen u.s.w., welche den guten Sitten zuwiderlaufen, ferner Hasardspiele, Lotterien, so wie das Ausspielen von Waren vermittelst Karten, W\u00fcrfel, Kugel eines Stabes, einer s.g. Druckmaschine oder anderer Apparate g\u00e4nzlich verboten bleiben.<\/p>\n<p>Nohfelden, den 4. Juni 1870<\/p>\n<p>Der B\u00fcrgermeister<\/p>\n<p>F. Tillmann<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Markt-Ordnung f\u00fcr den Ort Wolfersweiler, 1870 Diese Marktordnung aus dem Jahre 1870 wurde genauestens \u00fcbernommen. 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